Anzeige eines Gaststättengewerbes
Anzeige eines Gaststättengewerbes
Mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder Speisen muss ein Gaststättengewerbe, auch wenn dies von kurzer Dauer ist, der zuständigen Stelle angezeigt werden.
- In Niedersachsen ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei, jedoch anzeigepflichtig.
- Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist grundsätzlich 4 Wochen vor Aufnahme des Betriebes bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit betrieben werden soll. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.
Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder
Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)
Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen, siehe im Folgenden:
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige eines Gaststättengewerbes kostet eine Gebühr von je 32,50 €.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage